Satzung


§ 1
Name, Sitz, Zweck

Der "Förderverein Chinesische Medizin in Deutschland e.V." hat seinen Sitz in Würzburg und ist im dortigen Vereinsregister einzutragen.

Zwecke des Vereins sind:

  1. Förderung der Erforschung von Theorie und Praxis der chinesischen Medizin mit besonderer Berücksichtigung der Anwendungsbedingungen und Voraussetzungen der Anwendung in Mitteleuropa.
  2. Förderung von Lehre und Ausbildung in chinesischer Medizin.
  3. Förderung von Zusammenarbeit und Informationsaustausch zwischen deutschen und ausländischen, insbesondere chinesischen, Wissenschaftlern und ärzten im Rahmen der wissenschaftlichen und pädagogischen Zielsetzung. Der Satzungszweck wird insbesondere verwirklicht durch die Durchführung wissenschaftlicher Veranstaltungen und Forschungsvorhaben.


§ 2
Gemeinnützigkeit

Der Verein verfolgt durch die in Erfüllung der in § 1 beschriebenen Aufgaben ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne von § 52 der Abgabenordnung vom 16. März 1976. Mittel, die dem Verein zuwachsen, dürfen nur für satzungsfähige Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Gewinnanteile und in Ihrer Eigenschaft als Mitglieder auch keine sonstigen Zuwendungen aus den Mitteln des Vereins. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschafliche Zwecke.


§3
Mitgliedschaft, Rechte und Pflichten der Mitglieder

§ 4
Vereinsorgane

Organe des Vereins sind Vorstand (§ 5) und die Mitgliederversammlung (§ 6).


§ 5
Vorstand

§6
Mitgliederversammlung

  1. Die Mitgliederversammlung ist mindestens einmal jährlich vom Vorsitzenden des Vorstandes unter Einhaltung einer Ladungsfrist von zwei Wochen durch schriftliche Einladung mit einfachem Brief einzuberufen. Dabei ist die vom Vorstand festgelegte Tagesordnung mitzuteilen.
  2. Die Mitgliederversammlung hat folgende Aufgaben:
    1. Genehmigung des Haushaltsplanes für das kommende Geschäftsjahr,
    2. Entgegennahme und Genehmigung der Rechenschaftsberichte des Vorstandes, des Kassenprüfers und des Kassenberichtes sowie deren Entlastung,
    3. Wahl und Entlassung des Vorstandes,
    4. Festsetzung der Höhe des Mitgliederbeitrages
    5. Beschlüsse über Satzungsänderungen und Vereinsauflösung,
    6. Beschlüsse über vom Vorstand der Mitgliederversammlung zur Entscheidung zugewiesene Angelegenheiten.
  3. Der Vorstand hat unverzüglich eine Mitgliederversammlung einzuberufen, wenn das Vereinsinteresse es erfordert oder wenn mindestens 25 % der Mitglieder die Einberufung schriftlich und unter Angabe von Gründen fordern.
  4. Die Mitgliederversammlung wird vom Vorsitzenden des Vorstandes oder einem seiner Stellvertreter geleitet. über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll aufzunehmen, das vom Versammlungsleiter und vom Protokollführer zu unterzeichnen ist.
  5. Die Mitgliederversammlung beschließt mit einfacher Stimmenmehrheit der erschienenen Mitglieder. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden. Satzungsänderungen bedürfen jedoch einer Mehrheit von zwei Dritteln der erschienenen Mitglieder. Jedes Mitglied hat eine Stimme. Stellvertretung natürlicher Personen bei der Mitgliederversammlung ist unzulässig.

§ 7
Finanzierung
  1. Der Verein finanziert seine satzungsmäßigen Ausgaben (§1) durch Mitgliedsbeiträge und Spenden.
  2. Mitgliedsbeiträge sind Jahresbeiträge und jeweils bis zum Ende des Quartals fällig.

§ 8
Begünstigungen

Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.


§ 9
Kassen - und Rechnungsführung

Die Kassen- und Rechnungsführung obliegt dem Vorstand.


§ 10
Kassen - und Rechnungsprüfung

Die Kassen - und Rechnungsprüfung des Vereins wird vom Kassenprüfer überprüft.


§ 11
Geschäftsjahr

Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.


§ 12
Auflösung des Vereins

Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vereinsvermögen an die gemeinnützige Gesellschaft zur Dokumentation von Erfahrungsmaterial der chinesischen Arzneimitteltherapie mbH mit Sitz in Wasserburg am Inn mit der Auflage das Vereinsvermögen unmittelbar und ausschließlich zu gemeinnützigen, den Bestrebungen des Vereins ähnlichen Zwecken zu verwenden.


Würzburg, den 30.09.1997