Satzung
Name, Sitz, Zweck
Der "Förderverein Chinesische Medizin in Deutschland e.V." hat seinen Sitz in Würzburg und ist im dortigen Vereinsregister einzutragen.
Zwecke des Vereins sind:
- Förderung der Erforschung von Theorie und Praxis der chinesischen Medizin mit besonderer Berücksichtigung der Anwendungsbedingungen und Voraussetzungen der Anwendung in Mitteleuropa.
- Förderung von Lehre und Ausbildung in chinesischer Medizin.
- Förderung von Zusammenarbeit und Informationsaustausch zwischen deutschen und ausländischen, insbesondere chinesischen, Wissenschaftlern und ärzten im Rahmen der wissenschaftlichen und pädagogischen Zielsetzung. Der Satzungszweck wird insbesondere verwirklicht durch die Durchführung wissenschaftlicher Veranstaltungen und Forschungsvorhaben.
Gemeinnützigkeit
Der Verein verfolgt durch die in Erfüllung der in § 1 beschriebenen Aufgaben ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne von § 52 der Abgabenordnung vom 16. März 1976. Mittel, die dem Verein zuwachsen, dürfen nur für satzungsfähige Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Gewinnanteile und in Ihrer Eigenschaft als Mitglieder auch keine sonstigen Zuwendungen aus den Mitteln des Vereins. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschafliche Zwecke.
Mitgliedschaft, Rechte und Pflichten der Mitglieder
- Natürliche oder juristische Personen können Mitglieder des Vereins werden. Die Mitgliedschaft wird durch schriftliche Bestätigung der Beitrittserklärung durch den Vorstand erworben. Der Vorstand ist berechtigt, die Aufnahme in den Verein aus wichtigem Grund abzulehnen.
- Die Mitgliedschaft endet durch Tod, Austritt oder Ausschluss. Der Austritt kann nur schriftlich gegenüber dem Vorstand mit einer Frist von 6 Wochen zum Ende eines Geschäftsjahres erklärt werden.
- Der Ausschluss erfolgt durch Vorstandsbeschluss und nur aus wichtigem Grund.
- Die Haftung der Mitglieder ist auf das Vereinsvermögen beschränkt. Ausscheidende Mitglieder haben keinen Anspruch auf das Vereinsvermögen oder Teile davon.
Vereinsorgane
Organe des Vereins sind Vorstand (§ 5) und die Mitgliederversammlung (§ 6).
Vorstand
- Der Vorstand besteht aus dem Vorsitzenden, einem 1. und 2. Stellvertreter.
- Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich jeweils durch 2 Mitglieder des Vorstandes vertreten.
- Der Vorstand ist für alle Angelegenheiten des Vereins zuständig, für die nicht die Mitgliederversammlung zuständig ist. Er leitet die Vereinsgeschäfte, verwaltet das Vermögen, erstellt den Haushaltsplan, vollzieht die Vereinsbeschlüsse bestellt und schließt die Arbeitsverträge ab. Der Vorstand erstattet der Mitgliederversammlung einen Jahresbericht.
- Der Vorstand wird durch die Mitgliederversammlung jeweils auf die Dauer von zwei Jahren gewählt. Bis zur Neuwahl eines Vorstandes bleibt der bisherige Vorstand im Amt.
Mitgliederversammlung
- Die Mitgliederversammlung ist mindestens einmal jährlich vom Vorsitzenden des Vorstandes unter Einhaltung einer Ladungsfrist von zwei Wochen durch schriftliche Einladung mit einfachem Brief einzuberufen. Dabei ist die vom Vorstand festgelegte Tagesordnung mitzuteilen.
- Die Mitgliederversammlung hat folgende Aufgaben:
- Genehmigung des Haushaltsplanes für das kommende Geschäftsjahr,
- Entgegennahme und Genehmigung der Rechenschaftsberichte des Vorstandes, des Kassenprüfers und des Kassenberichtes sowie deren Entlastung,
- Wahl und Entlassung des Vorstandes,
- Festsetzung der Höhe des Mitgliederbeitrages
- Beschlüsse über Satzungsänderungen und Vereinsauflösung,
- Beschlüsse über vom Vorstand der Mitgliederversammlung zur Entscheidung zugewiesene Angelegenheiten.
- Der Vorstand hat unverzüglich eine Mitgliederversammlung einzuberufen, wenn das Vereinsinteresse es erfordert oder wenn mindestens 25 % der Mitglieder die Einberufung schriftlich und unter Angabe von Gründen fordern.
- Die Mitgliederversammlung wird vom Vorsitzenden des Vorstandes oder einem seiner Stellvertreter geleitet. über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll aufzunehmen, das vom Versammlungsleiter und vom Protokollführer zu unterzeichnen ist.
- Die Mitgliederversammlung beschließt mit einfacher Stimmenmehrheit der erschienenen Mitglieder. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden. Satzungsänderungen bedürfen jedoch einer Mehrheit von zwei Dritteln der erschienenen Mitglieder. Jedes Mitglied hat eine Stimme. Stellvertretung natürlicher Personen bei der Mitgliederversammlung ist unzulässig.
Finanzierung
- Der Verein finanziert seine satzungsmäßigen Ausgaben (§1) durch Mitgliedsbeiträge und Spenden.
- Mitgliedsbeiträge sind Jahresbeiträge und jeweils bis zum Ende des Quartals fällig.
Begünstigungen
Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
Kassen - und Rechnungsführung
Die Kassen- und Rechnungsführung obliegt dem Vorstand.
Kassen - und Rechnungsprüfung
Die Kassen - und Rechnungsprüfung des Vereins wird vom Kassenprüfer überprüft.
Geschäftsjahr
Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
Auflösung des Vereins
Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vereinsvermögen an die gemeinnützige Gesellschaft zur Dokumentation von Erfahrungsmaterial der chinesischen Arzneimitteltherapie mbH mit Sitz in Wasserburg am Inn mit der Auflage das Vereinsvermögen unmittelbar und ausschließlich zu gemeinnützigen, den Bestrebungen des Vereins ähnlichen Zwecken zu verwenden.
Würzburg, den 30.09.1997